18.03.2020
Im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie möchten wir auf das „Handbuch der betrieblichen Pandemieplanung“ hinweisen:
Dort werden Vorschläge für eine Arbeitsorganisation gemacht. Dazu aus dem Handbuch:
„Das Handbuch kann für alle Betriebe eingesetzt werden. Es richtet sich in erster Linie an mittelgroße Betriebe, die sich bislang wenig oder nur grundsätzlich mit der Pandemieplanung befasst haben. Großbetriebe haben in der Regel diese Planungen abgeschlossen. In Kleinbetrieben ist eine Planung nur eingeschränkt möglich, da bei einer kleinen Personenzahl eine sichere Personalplanung wegen der Dominanz des Zufalls nicht oder nur schwer zu verwirklichen ist. Trotzdem sollte sich der Unter-nehmer auch hier mit der vorliegenden Problematik auseinandersetzen.“
Im Handbuch sind umfangreich Checklisten vorhanden, die genutzt werden können. In Bezug auf die aktuelle Pandemiesituation werden Themen (u.a. mit Bezug auf die Arbeitsorganisation) besprochen mit Bezug auf
- Aufrechterhaltung Minimalbetrieb
- Organisatorische Maßnahmen für das Personal
- Externe Informationen
- Medizinische Maßnahmen
- Maßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeite
Die Checkliste dazu ist ab b Seite 27 des Dokuments vorhanden.
Die möglichen „Organisatorischen Maßnahmen für das Personal“ werden ab Seite 73 detailliert beleuchtet.
Jedes Unternehmen muss jetzt individuell und auf Grundlage der eigenen Risikobewertung beurteilen, welche Maßnahmen in welcher Schärfe sinnvoll sind. Im o.g. Dokument wird bspw. die „Reaktivierung ehemaliger Mitarbeiter“ als Maßnahme beschrieben.
Außerdem noch ein Verweis auf die BAUA https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ/FAQ_node.html:
Sind bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb von Gesundheitswesen und Labor zusätzliche Schutzmaßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2 zu ergreifen?
Bei beruflichen Tätigkeiten z. B. mit Kundenkontakt (wie Einzelhandel, Gastgewerbe, Sicherheitskräfte, Handwerker, Lieferdienste), im Personentransport und in Büroräumen gelten die Bestimmungen und Empfehlungen zu Infektionsschutz und Hygiene. Zu Grunde gelegt wird dabei, dass an diesen Arbeitsplätzen die Infektionsgefährdung i.d.R. nicht höher ist als beim alltäglichen, sozialen Miteinander außerhalb beruflicher Tätigkeiten, d.h. beim Aufenthalt im öffentlichen Raum, bei Veranstaltungen, z. B. Fußballstadion.
Hier sind die üblichen Maßnahmen wie Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie Verhaltensregeln im Umgang mit Menschen in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Die für solche Situationen derzeit bekannten Risiken und empfohlenen Schutzmaßnahmen mit Bezug zu SARS-CoV-2 sind in den FAQ des RKI wiedergegeben:
www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
Das von Bundestag und Bundesrat am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde am 14. März 2020, im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung dazu, Verordnungen mit erleichterten Kurzarbeitergeldregelungen zu erlassen (vgl. Rundschreiben IV/026/20 vom 13. März 2020). Diese Ermächtigung ist befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021. Entsprechende Verordnungen sollen schnellstmöglich beschlossen werden.
Nach Verlautbarungen des Bundesarbeitsministeriums sollen die Erleichterungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten können: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Darüber hinaus finden Sie hier eine Information zu Entschädigungsleistungen bei Mitarbeitern in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 IfSG werden Lohnkosten erstattet.