24.02.2020

 Rückwirkend ab dem 1.3. gelten folgende Regelungen zur Erleichterung zur Kurzarbeit:

  • Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.

  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

  • Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.