24.02.2020
Rückwirkend ab dem 1.3. gelten folgende Regelungen zur Erleichterung zur Kurzarbeit:
- Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf zehn Prozent der Belegschaft gesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
- Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.